Nutzung der Wasserkraft

Wasserrecht

Im Erblehensvertrag ist auch die Nutzung der Gewässer «mit aller Ehhafty und Rechtung», d.h. mit den vom Lehensherrn gewährten Nutzungsbefugnissen samt Baurecht für die nötigen Betriebsanlagen vermerkt. Die Bauern machten den Müllern das ehehafte Wasserrecht aber immer wieder streitig, sie leiteten Wasser aus dem Wyssenbach für die Bewässerung der eigenen Felder ab. Gestützt auf das ehehafte Nutzungsrecht und im Interesse der Brotversorgung wurden die Müller in Gerichtsurteilen jedoch geschützt.

Auch mit den Behörden gab es um dieses Wasserrecht immer wieder Streit. 1857 stellte Josef Leonz Strebel das Gesuch an die Regierung um Erneuerung der Konzession. Das Recht wurde jedoch offenbar angezweifelt, da keine früheren Urkunden vorlagen. Bezirksamtmann Wolfisberg bestätigte den Besitz, wies aber darauf hin, dass seit 1804 keine Gebühren bezahlt wurden. Josef Leonz Strebel konnte sich aber auf ein schriftliches Urteil von Schultheiss und Rath von Luzern aus dem Jahre 1616 berufen. Er schrieb an die Regierung: „Hier können Sie sehen, dass die Mühle zu Weissenbach schon vor 1804 bestand. Auch werden Sie nicht finden können, dass von dieser Mühle oder Säge dem Staat je etwas bezahlt wurde“. Mit Beschluss vom 6.5.1861 erneuert der Regierungsrat die Konzession für die Säge mit Kurbelsäge und Ribi mit einem Wasserrad und für die Getreidemühle mit zwei Wasserrädern.

Nachdem seit 1901 die Getreidemühle still lag, wollte die Regierung 1927 das Wasserrecht aufheben. Zudem sei ein neuer Auslauf in den Bach geschaffen worden. Uneinigkeit bestand auch in Bezug auf die Restwassermenge im Bach. Nachdem sich das Bezirksgericht, das Obergericht und das Eidg. lnspektorat für Forstwesen, Jagd und Fischerei mit der Sache befasst hatten, wurde die Konzession erneuert. Das Recht wurde auf den Eigentümer Martin Köchli-Brändli und später auf Martin Köchli-Bernet übertragen. Gleichzeitig mit der Baubewilligung für die Restauration der Säge erneuerte der Kanton am 22. September 1997 auch die Konzession für das ehehafte Wasserwerk.